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Protokoll des Luftwaffengeheimdienstes zu Kontakten zwischen syrischer Regierung und PYD

31. März 2013 – KurdWatch veröffentlicht ein Protokoll des Luftwaffengeheimdienstes vom 3. November 2011, demzufolge Vertreter des Regimes den Vorsitzenden der Partei der Demokratischen Union (PYD), Salih Muhammad Muslim, Ende Oktober 2011 in Damaskus getroffen haben, um ihn von einer Zusammenarbeit zu überzeugen. Er wird mit den Worten zitiert, der Nationale Zusammenschluss der Kräfte des Demokratischen Wandels, dessen Mitglied die PYD war, trete nicht für den Sturz, sondern für eine Reformierung des Regimes ein. Im Fall eines Rücktritts und einer erneuten Kandidatur Baschar al‑Assads werde er diesen wählen. Darüber hinaus werde er versuchen, die Kurden zu überzeugen, dies ebenfalls zu tun, denn Baschar al‑Assad sei der Beste für die Syrer im Allgemeinen und die Kurden im Besonderen. Im Gespräch mit KurdWatch erklärte Salih Muhammad Muslim am 30. März 2013, er könne sich nicht an das beschriebene Treffen erinnern. Während seiner Zeit in Damaskus und auch darüber hinaus habe er keine Kontakte zum Regime unterhalten. Salih Muhammad Muslim betonte, die PYD fordere bereits seit dem 17. September 2011 den Sturz des Regimes. Auch für eine Wiederwahl des Präsidenten habe er sich nie ausgesprochen. KurdWatch wird in Kürze das vollständige Interview veröffentlichen. 

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Zweites Kooperationsabkommen zwischen Volksrat von Westkurdistan und Kurdischem Nationalrat

4. Dezember 2012 – Am 11. Juli 2012 haben Vertreter des Volksrats von Westkurdistan und des Kurdischen Nationalrats (KNR) ein zweites Kooperationsabkommen unterzeichnet, das die Beziehungen zwischen der Partei der Demokratischen Union (PYD) und den Parteien des KNR in Syrien regeln soll. Das Abkommen kam nach Gesprächen in Salahuddin (Kurdistan/Irak) zustande, zu denen, wie bereits im Fall des ersten Abkommens vom 11. Juni 2012 [Dokument herunterladen] der Präsident der Region Kurdistan/Irak, Masʿud Barzani, eingeladen hatte. Insbesondere Punkt 5 des Abkommens, ein generelles Gewaltverbot, wird von der PYD bis heute nicht umgesetzt. KurdWatch veröffentlicht den Text des Kooperationsabkommens.

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Abschlusserklärung der Kurdischen Patriotischen Konferenz in Syrien vom 26. Oktober 2011 und Erklärung der Zusammenkunft des Kurdischen Nationalrats vom 21. April 2012

2. Oktober 2012 – Am 26. Oktober 2011 wurde in al‑Qamischli die Kurdische Patriotische Konferenz abgehalten [weitere Informationen zur Konferenz], aus der der Kurdische Nationalrat hervorging. Die auf dieser Konferenz verabschiedete Abschlusserklärung wurde am 21. April 2012 vom Kurdischen Nationalrat bekräftigt [weitere Informationen], außerdem wurde ein politisches Interimsprogramm verabschiedet. Das neue Programm weicht insofern vom alten ab, als das Selbstbestimmungsrecht der Kurden und eine politische Dezentralisierung nicht mehr ausdrücklich gefordert werden. KurdWatch veröffentlicht den Originaltext der Abschlusserklärung vom 26. Oktober 2011 sowie die Entscheidungen vom 21. April 2012.

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Abschlusserklärung der ersten Konferenz des Syrischen Nationalrats in Tunis

30. September 2012 – Während der ersten Konferenz seines Allgemeinen Ausschusses am 17. und 18. Dezember 2011 in Tunis [weitere Informationen zur Konferenz] hat der Syrische Nationalrat ein Programm verabschiedet, das auch Vorstellungen zur Lösung der kurdischen Frage in Syrien enthält. KurdWatch veröffentlicht den Originaltext.

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Kooperationsabkommen zwischen Volksrat von Westkurdistan und Kurdischem Nationalrat

1. Juli 2012 – Am 11. Juni 2012 haben der Volksrat von Westkurdistan, ein am 16. Dezember 2011 gegründetes PKK‑Gremium, in dem auch die PYD vertreten ist, und der Kurdische Nationalrat ein Kooperationsabkommen unterzeichnet. Das Abkommen soll die Beziehungen zwischen dem Kurdischen Nationalrat und der PYD verbessern. Der Parteitag der PYD hat das Abkommen im Grundsatz angenommen. Gleichzeitig forderte er die in dem Abkommen vorgesehene Einrichtung eines Obersten Ausschusses mit Vertretern beider Seiten. Sobald der Ausschuss eingerichtet sei, werde sich die PYD an dessen Entscheidungen halten. Unabhängig von diesen Entwicklungen hat die PYD auch nach Unterzeichnung des Abkommens zahlreiche regimekritische Aktivisten entführt. KurdWatch veröffentlicht den Text des Kooperationsabkommens.

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Nationalcharta zur Kurdenfrage in Syrien

17. Mai 2012 – Nachdem am 27. März 2012 die Mitglieder des Kurdischen Nationalrats (zuvor Kurdische Patriotische Konferenz) sowie weitere kurdische Delegierte eine Oppositionskonferenz in Istanbul aus Protest gegen die Haltung des Syrischen Nationalrats zur Kurdenfrage verlassen hatten [weitere Informationen], hat der Syrische Nationalrat seine Position dazu am 31. März 2012 neu formuliert. KurdWatch veröffentlicht den Text.

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Dekrete zu Ausnahmezustand, Hohem Staatsicherheitsgericht, Strafprozessordnung und Demonstrationsrecht


30. Juni 2011 – In Reaktion auf die seit März 2011 andauernden Unruhen hat Präsident Baschar al‑Assad am 21. April 2011 mehrere Dekrete erlassen: Dekret 161 hebt den Ausnahmezustand auf. Dekret 53 löst das Hohe Staatssicherheitsgericht auf. Dekret 55 ergänzt die Strafprozessordnung und Dekret 54 erlässt neue Richtlinien zum Demonstrationsrecht.
Die Aufhebung des seit 1963 geltenden Ausnahmezustands gehörte, ebenso wie die Auflösung des Hohen Staatssicherheitsgerichts, zu den Kernforderungen der syrischen Opposition. Tatsächlich hat die Verabschiedung der genannten Dekrete nicht zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage oder zur Stärkung von Bürgerrechten geführt. Insbesondere wurden die Handlungsbefugnisse der verschiedenen Geheimdienste trotz Aufhebung des Ausnahmezustands in der Praxis nicht beschnitten, wie ihr Agieren im Zusammenhang mit regimekritischen Demonstrationen zeigt. Ob die nach Auflösung des Hohen Staatssicherheitsgerichts für politische Verfahren zuständigen Gerichte milder urteilen werden als dieses, bleibt abzuwarten. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Zivilgerichte in politischen Fällen signifikant anders urteilen werden als die während der Zeit des Ausnahmezustands zuständigen Militärgerichte.
Dekret 55 unterstellt die Ermittlung in Strafsachen nach zahlreichen Artikeln des Strafgesetzbuches den Strafverfolgungsbehörden. Zuvor waren die Geheimdienste für die entsprechenden Ermittlungen zuständig. Aufgelistete sind auch all diejenigen Artikel, nach denen in den vergangenen Jahren politisch aktive Kurden angeklagt und verurteilt wurden. Würde das Dekret tatsächlich umgesetzt, würde es eine nennenswerte Einschränkung der Machtbefugnisse der Geheimdienste darstellen. Bislang liegen keine Erfahrungswerte vor, ob die Geheimdienste die Ermittlungen tatsächlich an die regulären Strafverfolgungsbehörden abgeben.
Dekret 54 soll das Recht der Bürger auf »friedliche Demonstrationen« regeln. Dieser Zweck wurde bislang nicht erfüllt. Vonseiten der Demonstranten wurde während der seit Mitte März andauernden regimekritischen Demonstrationen nahezu keine Gewalt angewendet. Dennoch sind nicht nur Tausende Protestierende vor allem durch die Geheimdienste festgenommen und in vielen Fällen gefoltert worden, sondern Berichten der Opposition zufolge wurden zudem bis zu 1 500 Personen getötet. Zahlreiche Personen wurden zudem wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen angeklagt. Tatsächlich melden die Demonstranten, anders als in Dekret 54 vorgesehen, ihre Kundgebungen nicht an. Dies wäre auch gar nicht möglich: Zu den Hauptforderungen der Demonstranten gehören der Rücktritt Baschar al‑Assads und der Baʿthregierung. Die führende Rolle der Baʿthpartei in Staat und Gesellschaft ist jedoch in der Verfassung festgeschrieben. Da Demonstrationen laut Artikel 3 des Dekrets nicht gegen die Prinzipien der Verfassung verstoßen dürfen, sind Demonstrationen, die ein Ende der Baʿthherrschaft fordern oder die privilegierte Position der Baʿthpartei kritisieren, nicht genehmigungsfähig. Die Forderung nach dem Rücktritt al‑Assads dürfte unter Artikel 374 Strafgesetzbuch – Beleidigung des Präsidenten – fallen und somit ebenfalls gegen geltendes Recht verstoßen. Das Problem liegt demnach weniger im Wortlaut von Dekret 54 begründet, als in der flankierenden Gesetzgebung. Dies trifft auch zu, wenn es heißt, dass neben einzelnen Bürgern auch ordnungsgemäß zugelassene Parteien, Massenorganisationen, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen das Recht haben, Demonstrationen anzumelden. In Syrien existieren nahezu keine unabhängigen NGOs, sämtliche legalen Parteien, Massenorganisationen und Gewerkschaften sind Regierungsorganisationen.

PDF [Dekret 161]
PDF [Dekret 53]
PDF [Dekret 55]
PDF [Dekret 54]


Forderungen der Delegation aus der Provinz al‑Hasaka vom 5. April 2011 an Präsident Baschar al‑Assad

21. Juni 2011 – Am 5. April 2011 übergaben kurdische und arabische Vertreter der Provinz al‑Hasaka Präsident Baschar al‑Assad einen die Provinz betreffenden Forderungskatalog. Die insgesamt 34 Forderungen beziehen sich in erster Linie auf wirtschaftliche respektive landwirtschaftliche Zusammenhänge und Detailprobleme. Originär politische Forderungen finden sich kaum; eine der wenigen Ausnahmen ist die Einbürgerung der unregistrierten Staatenlosen (maktumin). Insofern unterscheiden sich die Forderungen eklatant von denjenigen der überwiegend jungen Demonstranten in al‑Qamischli und anderen Städten der Provinz, die eine grundlegende Demokratisierung Syriens fordern.
Interessant an den Forderungen ist vor allem, dass sie die vielfältigen wirtschaftlichen Diskriminierungen aufzeigen, denen die Bewohner der Provinz al‑Hasaka, Kurden wie Araber, ausgesetzt sind. Zu nennen ist hier zum einen die infrastrukturelle Unterentwicklung der Region. So wird etwa darauf verwiesen, dass es nicht möglich ist, in der Provinz al‑Hasaka angebaute Produkte auch dort zu verarbeiten. Die notwendige Infrastruktur – Mühlen, Konservenfabriken, Öl- und Gasraffinerien – existiert nicht bzw. es werden keine entsprechenden Baugenehmigungen erteilt. Zum anderen wird deutlich, dass al‑Hasaka gegenüber anderen Provinzen schlechter gestellt ist. Während beispielsweise die Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen gewöhnlich entsprechende Besitzurkunden erhalten, ist dies in al‑Hasaka nicht der Fall. Potenziell eine aufgrund ihrer landwirtschaftlichen Möglichkeiten reiche Region, ist die ökonomische Gesamtsituation in al‑Hasaka aufgrund dieser Benachteiligungen und in Kombination mit den seit Jahren schwachen Niederschlägen prekär.
Unter anderen haben folgende Persönlichkeiten die Forderungen unterzeichnet:

Hamid Sulaiman, Vertreter der Schaikhan-Kiki-Stämme
Samir al-Bascha, Vertreter der Kodschari-Stämme
Muhammad Khallu, Vertreter der Mersinan-Stämme
Mahmud al-Bascha, Vertreter der Milli-Stämme
ʿIsa Saʿdun, Vertreter der Milli-Stämme
Muslih Schukri Daqori, Vertreter der Daqori-Stämme
Ahmad Daham al-Hadi, Scheich des Stammes der Schammar
ʿAbdulʿaziz Muhammad al-Mislit, Scheich des Stammes al~Dschiburi
Hilu al-Hilu, Scheich des Stammes al-ʿUdwan
Nuri at-Tallaʿ, Scheich des Stammes al-Baqqara
Muhammad ʿAbdurrazzaq at-Taʾi, Scheich des Stammes der Taiʾ
Scheich Husain al-Hadschi, Stammesführer der Bani Sabʿa
Scheich ʿAbdulkarim Salih al-ʿUbaidu, Vertreter des Stammes der Harb
Baschar Daham, Scheich des Stammes asch-Scharabin
ʿIsa Sulaiman Hadsch Saʿdun, Stammesführer der Bahdinan
Mor Eustathius Matta Roham, syrisch-orthodoxer Erzbischof der Dschazira und vom Euphrat
ʿAbdurrahman al-ʿAbdullah, Mufti der Provinz al-Hasaka
Ghazi Ibrahim
Rechtsanwalt Muhammad Ibrahim al-Bascha
ʿAbdullah Fatimi
Yunus Hadsch Ahmad
Yunus Khidr
Muhammad Ahmad Hadsch Mansur
Ahmad ad-Darbas

Der vollständige Forderungskatalog kann als PDF heruntergeladen werden.

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Verhörprotokolle des Direktorats für politische Sicherheit und der Staatssicherheit mit PKK-Aktivisten

31. März 2011 – KURDWATCH veröffentlicht die Protokolle von fünf Verhören, die verschiedene syrische Geheimdienste mit drei Mitgliedern von Yekîtiya Star, der Frauenorganisation der Partei der Demokratischen Union (PYD), sowie einem Sympathisanten der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) durchgeführt haben. Anders als in früheren Fällen hat KURDWATCH die Dokumente anonymisiert. Wir haben uns zu diesem Schritt entschlossen, um die verhörten Personen vor einer Stigmatisierung als »Verräter« zu schützen. Während der Befragungen haben sie – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Folter – teils detaillierte Informationen über die Parteistrukturen und andere Aktivisten preisgegeben.
Die Protokolle bieten sowohl Einblicke in die Strukturen der PYD/PKK, als auch in die Politik des syrischen Staates dieser Organisation gegenüber. So bestätigen die Protokolle zunächst, dass PYD und PKK, anders, als von vielen Aktivisten behauptet, identisch sind. Die PYD ist die syrische Niederlassung der PKK. Die inhaftierten Aktivistinnen waren sämtlich für die Frauenorganisation der PYD, Yekîtiya Star, tätig und wurden, wie KURDWATCH recherchiert hat, in Syrien wegen dieser Tätigkeit verurteilt. Gleichzeitig erwähnen die Aktivistinnen in den Verhören, dass sie in den Lagern der PKK ausgebildet wurden, Propaganda für die PKK betrieben und anderen Frauen die »Lehren« Abdullah Öcalans erklärt haben.
Deutlich wird zudem, dass die PKK noch immer über ein nennenswertes Netz von Anhängern und Sympathisanten in Syrien verfügt. Die Protokolle nehmen nicht allein Bezug auf die Vielzahl von Personen, die seit den 1980er Jahren in Syrien rekrutiert wurde, sondern erwähnen auch zahlreiche Helfer, die Anhänger der PKK bis in die Gegenwart bei sich aufnehmen oder auf andere Weise unterstützen. Allein die Zahl der in den Protokollen erwähnten Aktivistinnen dürfte höher sein als diejenige sämtlicher Frauen, die für andere syrisch-kurdische Parteien aktiv sind. All dies verweist auf eine bis heute hohe Akzeptanz der PKK innerhalb der syrisch-kurdischen Bevölkerung. Diese Akzeptanz, die seit einigen Jahren auf Kooperation ausgerichteten Beziehungen Syriens zur Türkei sowie die Tatsache, dass die PKK eine straff geführte Kaderorganisation ist, die über bewaffnete Kämpfer verfügt, erklären, weshalb der syrische Staat mit besonderer Härte gegen sie vorgeht. Diese Politik setzte Ende der 1990er Jahre mit der Ausweisung Abdullah Öcalans aus Syrien bzw. dem Libanon ein – zuvor konnte die PKK dort ungehindert Kämpfer ausbilden –und spiegelt sich in der im Vergleich zu allen anderen syrisch-kurdischen Parteien hohen Zahl von Festnahmen, Verurteilungen und Folterfällen von PYD-Aktivisten wieder. Einschränkend ist anzumerken, dass auch andere Erklärungsansätze für die Vielzahl der Menschenrechtsverletzungen an PYD/PKK-Sympathisanten denkbar sind. Wenn etwa die PKK tatsächlich mehr Anhänger in Syrien hat als jede andere Partei, kann auch dies ein Grund sein, dass PYD-Anhänger häufiger festgenommen und gefoltert werden.
Trotz der beschriebenen Repressionen genießt die PKK noch immer einen gewissen Handlungsspielraum in Syrien. Sieht man von einem Vorfall Anfang 2011 ab, bei dem mehrere PKKler von syrischem Militär an der irakisch-syrischen Grenze erschossen worden sein sollen, überschreiten PKK-Anhänger bis heute vergleichsweise unbehelligt illegal die syrische Grenze. Auch dies bestätigen die Protokolle, wenn die Aktivistinnen ihre zahlreichen Grenzübertritte beschreiben oder erwähnen, wie teils Dutzende frisch rekrutierter PKKler gemeinsam aus Syrien in die Ausbildungslager im Irak geschleust wurden. Es kann ausgeschlossen werden, dass dieser Grenzverkehr dem syrischen Geheimdienst nicht bekannt ist. Offen bleibt, inwiefern dieses »Entgegenkommen« auf in der Vergangenheit gewachsenen Strukturen und finanziellen Interessen Einzelner beruht oder aber auf staatlichem Einverständnis.
Schließlich illustrieren die Protokolle, dass die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Kaderorganisation wie der PKK den Verlust jeder persönlichen Autonomie bedeutet. Die Kader haben keinerlei Einfluss darauf, wohin sie versetzt werden und welche Aufgaben sie ausüben müssen. Sie sind in jeder Hinsicht von der Führungsebene abhängig, selbst Kontakte zu den Eltern oder notwendige medizinische Behandlungen sind nur mit deren Einwilligung möglich.

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Urteil gegen Walat und Salahuddin ʾAiyub Muhammad gemäß Artikel 307 Strafgesetzbuch

Der Militäreinzelrichter in al‑Qamischli hat am 20. Juni 2010 Walat und Salahuddin ʾAiyub Muhammad gemäß Artikel 307 Strafgesetzbuch zu je sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe wurde aufgrund mildernder Umstände auf vier Monate herabgesetzt, die Anklage gemäß Artikel 288 Strafgesetzbuch wegen des Präsidialerlasses Nr. 22 vom 24. Februar 2010 fallen gelassen [Weitere Informationen zum Fall]. Den Verurteilten wird der Besitz kurdischsprachiger (Partei‑)Publikationen vorgeworfen bzw. die Tatsache, dass sie sich Notizen zu diesen Publikationen gemacht haben. Das Urteil macht deutlich, dass der Besitz von Büchern oder Schriftstücken, die von der Regierungsmeinung abweichende Auffassungen wiedergeben (in diesem Fall zu den Ereignissen von al‑Qamischli 2004), selbst dann schon zu Freiheitsstrafen führen kann, wenn diese Meinungen in keiner Weise öffentlich vertreten werden. Die Strafe soll, wie es im Urteil selbst heißt, dazu dienen, potenzielle Nachahmungstäter abzuschrecken.

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Urteil gegen Muhammad Schaikhu ʿIsa, Khalil ʿIbrahim Muhammad, ʿAbdussalam Schaikhmus Mahmud und Rami Schaikhmus al‑Hasan gemäß Artikel 307 Strafgesetzbuch

Am 17. Januar 2010 wurden Muhammad Schaikhu ʿIsa, Khalil ʾIbrahim Muhammad, ʿAbdussalam Schaikhmus Mahmud und Rami Schaikhmus al‑Hasan vom Militäreinzelrichter in al‑Qamischli aufgrund ihrer Teilnahme an einer Schweigeminute wegen des »Schürens konfessioneller Ressentiments« zu je sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Übersetzung des Urteils kann jetzt als PDF heruntergeladen werden.

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Innenministerium sucht 287 im Ausland lebende Bewohner aus der Provinz al‑Hasaka wegen »Verbrechen gegen den Staat«

Anfang Mai 2009 wurden Listen mit den Namen von im Ausland lebenden Personen mit der Maßgabe an die Standesämter der Provinz al‑Hasaka weitergeleitet, diesen erst dann Ausweispapiere und andere Dokumente auszustellen, wenn sie sich beim Staatssicherheitsdienst gemeldet haben. KurdWatch liegt eine Abschrift der Gesamtliste aller betroffenen Personen aus der Provinz al‑Hasaka – insgesamt 287 Personen – sowie eine Abschrift des dazugehörigen Anschreibens des syrischen Innenministers vor. Aus letzterem geht hervor, dass die aufgeführten Personen keinerlei Personaldokumente erhalten, weder persönlich, noch über Familienangehörige oder Anwälte. Dies bedeutet auch, dass sie über die syrischen Auslandsvertretungen keine Pässe beantragen können bzw. im Fall einer gewünschten Eheschließung keine Papiere aus den zuständigen Standesämtern erhalten.
Bei der Liste handelt es sich nicht um eine Liste des Innenministeriums. Tatsächlich muss die Mehrzahl der aufgeführten Personen beim Staatssicherheitsdienst vorstellig werden, andere Geheimdienste sind nur selten erwähnt. Im Anschreiben des Innenministeriums heißt es, die genannten Personen, die aus Syrien geflohen seien und sich versteckt hielten, würden wegen »Verbrechen gegen den Staat« gesucht. Tatsächlich handelt es sich bei der Mehrzahl der Aufgeführten um politisch aktive Personen – genannt werden vor allem Kurden, aber auch einige Araber und Christen. Ein Teil von Ihnen verließ Syrien bereits im Kindesalter. Die Anweisung, dem genannten Personenkreis keine Papiere auszustellen, muss vor diesem Hintergrund als Sanktion gegen als oppositionell eingeschätzte Personen verstanden werden.
Auffällig ist, dass nicht alle Personen, die auf den Einzellisten von ʿAmuda, al-Qahtaniya und al-Qamischli genannt werden, auch auf der Gesamtliste auftauchen. Dies erklärt sich vermutlich dadurch, dass die Listen zu unterschiedlichen, uns nicht näher bekannten Zeitpunkten erstellt wurden. Da die Listen regelmäßig aktualisiert werden, kann es zu »Widersprüchen« wie oben bezeichnet kommen.
Eine Übersetzung des Anschreibens des Innenministeriums und die vollständige Namensliste können als PDF-Datei heruntergeladen werden.

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Der Fall von Khalid Maʿmu Kandschu

KurdWatch liegen das Protokoll über die Anhörung von Khalid Maʿmu Kandschu durch den Staatssicherheitsdienst, das Anschreiben des Staatsicherheitsdienstes an die Staatsanwaltschaft in Damaskus sowie das Gerichtsurteil gegen Kandschu vor. Dieser war am 1. September 2009 von Deutschland nach Syrien abgeschoben worden, mittlerweile ist er zurückgekehrt. Aus den Dokumenten geht hervor, dass Kandschu unter anderem aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung verurteilt wurde. Darüber hinaus ist dem Geheimdienstprotokoll zu entnehmen, dass Kandschu Namen von Freunden und Bekannten, die sich in Deutschland an regimekritischen Aktionen beteiligt haben, genannt hat. In einem Gespräch mit KurdWatch erklärte Kandschu, dass er die Namen unter Folter preisgegeben habe. Er berichtet zudem, dass der Staatssicherheitsdienst ihn mit Informationen aus seiner deutschen Asylakte konfrontiert habe. So habe der Geheimdienst gewusst, dass er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgesagt hat, während seines Militärdienstes geheime Informationen an die US-amerikanische Botschaft weitergeleitet zu haben. Er selbst habe dem Staatssicherheitsdienst diese Information erst unter Folter bestätigt. Kandschu vermutet, dass die Ausländerbehörde seines Kreises Informationen aus seiner Asylakte an die syrische Botschaft weitergereicht hat.

PDF [Das Protokoll über die Anhörung durch den Staatssicherheitsdienst]
PDF [Das Anschreiben des Staatsicherheitsdienstes an die Staatsanwaltschaft in     Damaskus]
PDF [Das Gerichtsurteil]


Gesetz Nummer 41

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Urteil gegen Mustafa Dschumʿa Bakr, Saʿadun Schaikhu und Muhammad Saʿid al-ʿUmr wegen Verstoßes gegen Artikel 285 und 307 Strafgesetzbuch
(15. 11. 2009)


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Rundschreiben - Keine Schulzeugnisse für Maktumin (2008)

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Urteil gegen Faisal Sabri Naʿasu, Fanar Dschamil Saʿadun, und Nasr ud-Din Muhammad Barhik wegen Verstoßes gegen Artikel 288 Strafgesetzbuch
(9. 8. 2009)


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Urteil gegen Darwisch Ghalib Darwisch und Zaki Ismail Khalil wegen Verstoßes gegen das Pressegesetz
(22. 3. 2009)


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Dekret Nummer 93 vom 23. 8. 1962 - Durchführung einer allgemeinen Volkszählung in der Provinz al-Hasaka

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Dekret 49
(10. 9. 2008)


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Beschluss 768: Schließung von Läden mit kurdischen Namen
(20. 4. 2000)


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Urteil gegen Mischʿal at-Tammu wegen Verstoßes gegen Artikel 285, 286 und 288 Strafgesetzbuch
(11. 5. 2009)


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Verwaltungsanordnung 186: Versetzung kurdischer Lehrer
(1. 3. 2009)


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Universität von Aleppo: Exmatrikulation kurdischer Studenten
(12. 3. 2009)


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Universität von Aleppo: Verweisung kurdischer Studenten an den Disziplinarausschuss
(8. 8. 2009)


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